Gesetz über die Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

**Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg** § 2 regierung brandenburg. Leitung der Geschäfte der Landesregierung (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung verantwortlich. (2) Der Generalsekretär ist für die [ tägliche] Geschäftsablauf der Landesregierung und [herrscht] die Geschäftsführung der Landesregierung. (3) Die Geschäftsführung der Landesregierung obliegt dem Ministerrat. (4) Im Arbeitsausschuss der Landesregierung kann der Generalsekretär mit Stimmen der [Mehrheit] der Mitglieder des Arbeitsausschusses bestimmte Aufgaben auf ihre Verantwortlichkeiten nehmen..
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